Das hat ja wohl einen Grund

Am 28. und 29. August fanden in Berlin wie im Vorjahr Proteste gegen die Regierung und das weltweite Corona-Verordnungs-Regime statt. Bis auf wenige Parteiveranstaltungen wurden erneut alle Versammlungen verboten. Über die erwartungsgemäßen Verbote setzten sich die Menschen allerdings hinweg: Derartig fortgesetzte und offenkundig “themenbezogene” Verbote stehen nicht im Einklang mit dem Wesensgehalt des Grundgesetzes und Artikel 8 (Versammlungsfreiheit): Es steht der Exekutive nicht zu, Versammlungen “themenbezogen” zu verbieten, solange diese im Einklang mit der Verfassung stehen. Nicht zuletzt gebietet Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes den Widerstand gegen eine derartige Aushebung der Verfassung. Wie schon bei den letzten Protesten am 1. August reagierte die Staatsmacht auf den zivilen Ungehorsam am 28. und 29. August mit Gewalt.

Berlin am 28. August 2021

In der klassischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 357/05) wurde 2006 festgestellt, dass Menschenleben nicht gegeneinander abgewogen werden dürfen. Diese Entscheidung erfolgte bei der Bewertung von terroristischen Bedrohungen mit Passagierflugzeugen und der Fragestellung, ob gekaperte Passagiermaschinen abgeschossen werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht verneinte dies.

Zitat aus der Begründung dieser Entscheidung:

Dies macht sie [die Passagiere einer entführten Maschine] zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des [Luftsicherheitsgesetz] greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.

Rechtlich baute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Artikel 1 des Grundgesetzes (Menschenwürde) als dem höchsten Verfassungsgut auf. Für den konkret zu entscheidenden Fall kann man auch festhalten, dass es nicht mit der Verfassung vereinbar ist, mit Sicherheit Menschenleben zu opfern (z.B. durch Abschuss einer Passagiermaschine), um dadurch einen (hypothetischen) Verlust an Menschenleben an anderer Stelle (z.B. durch Flug in ein Gebäude oder Wohngebiet) abzuwenden.

Zurück nach Berlin: Der vorgebliche Grund für die Verbote der Demonstrationen ist – natürlich – wieder einmal der “Infektionsschutz”. Man muss nun feststellen, dass erstens, die Erkrankung nur zu einem Bruchteil fatale Auswirkungen hat und zweitens, dass die Begegnung mit einem Infizierten auch nicht zwangsläufig eine Übertragung nach sich zieht. Eine Ansteckung mit tödlichen Auswirkungen ist also ebenfalls nur eine hypothetische (und unwahrscheinliche) Gefahr.

Übt die Exekutive nun Gewalt aus, fügt sie Menschen mit Sicherheit Schaden zu – unter Inkaufnahme tödlicher Folgen. In der Tat verstarb bereits in der Folge der Proteste am 1. August ein Gründungsmitglied der Partei “Die Basis” nach seiner Festnahme im Polizeigewahrsam. Mit anderen Worten: Die Exekutive fügt Menschen (mit Sicherheit) Schaden zu, für die vermeintliche Abwendung einer (hypothetischen) Gefahr. Die qualitativ vergleichbare Fragestellung hatte das Bundesverfassungsgericht, so wie oben ausgeführt, bereits zu entscheiden und eine Verfassungskonformität klar verneint. Das Handeln der Exekutive ist an dieser Stelle nicht mehr mit der Verfassung in Einklang zu bringen: Sie agiert verfassungswidrig.

Beispiele dafür gab es auch am 28. und 29. August in Berlin wieder zu Genüge. Der schockierende Fall bei der Festnahme eines Mannes (rotes Oberteil), den Koch eines Friedensfestivals: Von einem Uniformierten (Rückennummer BE 11100) wurde er zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dann an den Haaren fortgeschleift und dabei zwei mal mit dem Knie ins Gesicht getreten. Hierzu muss man wissen, dass die Uniformierten in der Regel sog. Quarzhandschuhe tragen, wodurch Schläge erhebliche Verletzungen verursachen.

Faustschlag ins Gesicht

Erster Tritt mit dem Knie ins Gesicht

Zweiter Tritt mit dem Knie ins Gesicht

Das Opfer bei seiner Freilassung nach 30 Stunden im Polizeigewahrsam

Die Szene wurde als Video aus zwei Perspektiven festgehalten (Vorsicht, verstörende Bilder):

Perspektive 1: Video [mp4]
Perspektive 2 (Quelle): Video [mp4]

Kommentar der Richterin: “So wie Sie aussehen, das hat ja wohl einen Grund, dass Sie so aussehen”. Die Auflösung der Bundesrepublik als Rechtsstaat wird mit der Aussage des Mannes nach seiner Freilassung mehr als deutlich – zumindest für jeden der hinsehen und nicht lieber einer Lüge hinterherlaufen möchte.

Fotos: zukunft-fr.de