Kundgebung der Anwälte für Aufklärung (AfA)

Am 17. Juni 2021 fand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Kundgebung der Anwälte für Aufklärung (AfA) statt. Der 17. Juni ist ein historisches Datum in der deutschen Geschichte: Im Jahr 1953 schlug das SED-Regime der ehemaligen DDR den ersten flächendeckenden Aufstand seiner Bürger blutig nieder. Schon wenige Jahre nach der Gründung der DDR hatte das Regime das Vertrauen seiner Bürger verloren. Letztlich gelang es nur durch den Einsatz sowjetischer Panzer die eigenen Bürger von der Straße zu vertreiben.

Wer seit Beginn der “Pandemie” seine Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht einfordern wollte, wurde ungewöhnlich wortkarg abgebügelt und kam Beschlüsse wie diesen übersandt:

Beschluss Bundesverfassungsgericht [pdf]

Allein im Jahr 2020 sollen über 800 Verfassungsbeschwerden mit Bezug zur Corona-Thematik beim Verfassungsgericht eingegangen sein.

Während viele Mitbürger bei den derzeitig sommerlichen Temperaturen an eine vermeintliche Normalisierung glauben, sehen nicht nur Juristen das Gegenteil hinter den Kulissen ablaufen: Die Zersetzung und Zerstörung des Rechtsstaats in der Bundesrepublik in atemberaubenden Tempo.

Auf Grundlage eines vorgeblichen Infektionsschutzes wurde in der Bundesrepublik ein Rechtsverordnungsregime etabliert: So werden nicht nur relevante Teile des Grundgesetzes ausgehebelt, sondern auch Traditionen der Rechtsprechung in aburder Weise verzerrt. Exemplarisch dafür steht § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit dem die legislative Kompetenz vom Parlament auf die Regierung übergeht:

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.

Mit einem Feuerwerk pauschaler Einschränkungen fast aller wesentlichen Artikel des Grundgesetzes wird der Exekutive ein Freibrief ausgestellt – sogar das Brief- und Postgeheimnis fällt dem vorgeblichen “Schutz” der Bevölkerung anheim. Und ein Ende ist lange noch nicht in Sicht: