Mehr Demokratie wagen

Manchmal muss man viele Kilometer aus Deutschland entfernt sein, um die Dinge in der Heimat zu sehen wie sie sind. So ging es auch dem Autor dieser Zeilen bei der Fahrt über den Balkan. Dort gibt es dünn befahrene Straßen und viel Zeit, die man mit den eigenen Gedanken verbringen kann. Und hier begann eine mentale Reise mit einer merkwürdig simplen Frage: Leben wir in Deutschland eigentlich in einer Demokratie?

In Gemeinschaftskunde während dem Abitur wäre die Antwort darauf gewesen: Ja natürlich, wir leben in einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie. Wir wählen unsere Repräsentanten, bestimmen damit die Zusammensetzung des Parlaments und so am Ende auch unsere Politik. Corona hat allerdings so manche Gewissheit auf den Prüfstand gestellt und so verwandelte sich diese einfache Frage in ein Rätsel: Wenn wir denn in einer Demokratie leben, wie kann es dann sein, dass Entscheidungen gegen die Interessen des angeblichen Souveräns getroffen und geplant werden können, ohne dass dieser steuernd und korrigierend eingreifen kann? Demokratie ist die Herrschaft des Volkes – das Volk ist also per Definition der Souverän. Wie paßt das zu dem Gefühl, dass das Volk als eine Art Bittsteller auftritt, der am Ende den Repräsentanten ausgeliefert ist?

Das freie Mandat

Ansätze zur Erklärung führen schnell zum sog. freien Mandat. Dieses ist im Grundgesetz in Artikel 38 GG verankert:

Ein Paradox, denn der Artikel besagt im Grunde, dass der angebliche Souverän seinen Repräsentanten gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Dies ist zugleich auch die Erklärung für die gefühlte Rolle als “Bittsteller” gegenüber den gewählten Repräsentanten. Das Gegenteil des freien Mandats ist das imperative Mandat: Es bindet gewählte Repräsentanten an den Willen ihrer Wähler.

Wenn das Grundgesetz einen Konstruktionsfehler besitzt, dann diesen: Die Väter und Mütter des Grundgesetzes trauten dem eigenen Volk nicht. Schließlich hatte es durch Wahlen auch Hitler an die Macht gebracht und dadurch gezeigt wie leicht es verführt werden könne. So war sinngemäß zumindest die Erklärung für das freie Mandat während der Schulzeit. Damals klang es noch logisch. Bei näherer Betrachtung ist es das aber nicht: Denn wer dem Volk nicht traut, darf keine Wahlen abhalten und schon gar nicht eine Demokratie konstituieren, bei der das Volk die Rolle des Souveräns übernimmt. Wahlen abzuhalten und statt dessen die gewählten Repräsentanten in ihren Handlungen freizustellen ist unlogisch: Das Volk könnte nach wie vor einen “Diktator in spe” wählen. Dieser wäre in keiner Weise durch Artikel 38 GG eingeschränkt und im Gegenteil in seinen Handlungen durch das freie Mandat praktisch freigestellt. Und angenommen das Volk wäre mit “bösen Ideen” verführt worden, dann wäre es darüber hinaus egal, ob ein Diktator diese nun selbstbestimmt umsetzt (freies Mandat) oder an das “böse Echo” dieser Ideen aus dem Volk gebunden wäre (imperatives Mandat). Artikel 38 GG ist in so einem Fall sogar kontraproduktiv, da dem Volk die Möglichkeit genommen wird zur Besinnung zu kommen und “Stop” zu sagen.

Die Wahl

“Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben” – Walter Ulbricht

Natürlich gibt es Wahlen. Ein unzufriedenes Volk könnte einfach neue Repräsentanten wählen – allerdings nur alle 4 Jahre und auch nur in der Hoffnung, dass es nach der Wahl dann anders laufen würde. Dies stellt eigentlich keinen wirksamen Hebel dar, um eine Entfaltung des Volkswillens zu gewährleisten. Dabei gäbe es wirksame Lösungen – und für Abgeordnete wurden diese sogar im Grundgesetz verankert (Artikel 67 GG). Abgeordnete besitzen einen potenten Hebel gegen den von ihnen gewählten Kanzler: Das konstruktive Misstrauensvotum. Es ermöglicht die jederzeitige Abwahl des Kanzlers durch Wahl eines anderen Kanzlers. Dem Volk hingegen fehlt ein solches Instrument in Bezug auf gewählte Repräsentanten. Das Fehlen eines solchen Instrumentes wirkt unlogisch und regelrecht verdächtig: Es legt nämlich Nahe, dass bei den Vätern und Müttern des Grundgesetzes auch wenig Vertrauen in die Urteilsfähigkeit des Volkes vorhanden war. In diesem Fall verkommen die Wahlen alle 4 Jahre aber zu einem Akt der Legitimierung von Politik und stellen keinen Akt der Ausübung des Volkswillens dar. War echte Demokratie von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes womöglich gar nicht gewünscht?

Der Eid

Angenommen den Vätern und Müttern des Grundgesetzes fehlte tatsächlich das Vertrauen in die Urteilsfähigkeit des Volkes, dann müßte das grundsätzlich auch für Repräsentanten aus dessen Reihen gelten. Zumindest wäre es unlogisch wenn dem nicht so wäre. Denn, etwas überspitzt formuliert: Wenn 10 Idioten aus ihren Reihen einen Repräsentanten wählen, dann verwandelt sich dieser durch die Wahl ja nicht plötzlich in einen Gelehrten – und warum sollten ausgerechnet Idioten den Klügsten unter ihnen erkennen und auswählen?

Dies führt zu der Frage wie im Grundgesetz der Missbrauch von Macht durch Repräsentanten verhindert wird. Bei der Beantwortung landet man zunächst beim Amtseid, mit dem beispielsweise Beamte auf die Treue zum Grundgesetz eingeschworen werden und der für Beamte in §64 BBG geregelt ist:

Allerdings, für Abgeordnete gilt dieser nicht. Abgeordnete des Bundestages werden in keiner Weise vereidigt. Lediglich die Regierung, also Kanzler und Minister sowie der Bundespräsident werden vereidigt. Absicht oder Nachlässigkeit – man kann sich zu Recht fragen, warum dem so ist. In “Pluralistische Demokratie” schreibt der Author ebenfalls verwundert über diesen Umstand:

Quelle: Pluralistische Demokratie (Winfried Steffani)

Wäre ein “Diktator in spe” z.B. durch Eidbruch zumindest dann angreifbar sollte er es in die Regierung schaffen? Für den Kanzler und die Minister ist ein Amtseid im Grundgesetz in Artikel 56 GG und Artikel 64 GG verankert:

Der Wortlaut des Eides ist dabei wie folgt festgelegt:

Allerdings, eine überraschende Erkenntnis liefert hier der wissenschaftliche Dienst des Bundestages: Dieser Eid hat den Charakter einer Absichtserklärung und besitzt rechtlich keine Relevanz. Dies wird wie folgt ausgeführt:

Quelle: Bundestag

Der Eid hat demnach eine rein “deklaratorische Wirkung” und ist “in keinem denkbaren Sinne konstitutiv”. Die Bedeutung des Eides liegt “außerhalb der rechtlichen Sphäre”.

Immunität

Die Mitglieder der Regierung werden durch ihren Amtseid also nicht beschränkt, zugleich aber, durch ihre Funktion als Abgeordnete im Bundestag besonders geschützt (Immunität). Dies regelt widerrum Artikel 46 GG:

Bei einem Zeitsprung zurück in die Schulzeit würde dieser Schutz mit der Machtergreifung Hitlers begründet werden: Diese führte zum Dritten Reich und der NS-Diktatur. Im Zuge der politischen Gleichschaltung wurden damals nicht-konforme Abgeordnete praktisch auf der Treppe zum Reichstag verhaftet. Man kann vermuten, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes aus dieser Erfahrung heraus, den Abgeordneten einen besonderen Schutz angedeihen lassen wollten. Übersahen sie dabei die Gefahr durch die Volksvertreter selbst?

Ein schwieriger Ausblick

Das Grundgesetz gibt dem Volk nur wenige Möglichkeiten seinen Willen direkt umzusetzen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die periodische Wahl von Repräsentanten, die im Hinblick auf den Willen ihrer Wähler aber in ihren Handlungen völlig frei sind und gleichzeitig Schutz sowohl vor dem Volk als auch gegenüber dem Recht genießen. In der Quintessenz gewichtet das Grundgesetz das Volk gering verglichen mit den Rechten der gewählten Volksvertreter und den Möglichkeiten von Parteien.